Erneut Petition in Richtung Verbesserungen für das Wechselmodell
Bitte zeichnet unbedingt diese Petition mit:
https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=16387
Registrieren ist ganz einfach. Es sind nur 5 Minuten Aufwand um dem Bundestag einen konkreten Gesetzentwurf über den Petitionsausschuß vorzulegen. Das müssen wir unbedingt ausnutzen!
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das Melderechtsrahmengesetz in §12, (2), in Satz 3 wie folgt ergänzt wird:
Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird.
ERGÄNZUNG:
...werden die Wohnungen der Personensorgeberechtigten von dem Minderjährigen paritätisch benutzt, sind beide Wohnungen Hauptwohnungen.
Begründung
Die Änderung im Melderechtsrahmengesetz (MRRG) soll dazu dienen, Eltern, die sich trennen und beide sorgeberechtigt sind, bei der praktischen Umsetzung der paritätischen Betreuung ihrer gemeinsamen Kinder zu unterstützen.
Die Eltern haben sich bei der Trennung darauf geeinigt, dass sie in zwei unterschiedlichen Wohnungen leben. Sie haben sich darauf geeinigt, dass das gemeinsame Kind bzw. die gemeinsamen Kinder, jeweils hälftig von Vater und Mutter, also paritätisch betreut werden. Alles ist einig vereinbart und jetzt kommt es auf Grund des §12 MRRG an der Meldestelle zu einem Streitpunkt bzgl. Hauptwohnung, der nicht gelöst werden kann, da im Gesetz zur Zeit keine paritätische Aufteilung der Benutzung der beiden elterlichen Wohnungen durch die minderjährigen Kinder vorgesehen ist.
Die Familienrealität in Deutschland hat sich aber bereits zum Wohle des Kindes bei vielen voneinander getrennt lebenden Eltern in der Form geändert, dass die Kernfamilie, die eine wichtige Voraussetzung zur guten Entwicklung der Kinder ist, jeweils hälftig präsent bleibt.
Eine paritätische Aufteilung der Wohnungen der sorgeberechtigten Eltern ist in einem solchen Fall auch nach § 11 BGB notwendig. Hier heißt es in Satz 1 „Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern“.
Besteht die Aufteilung der Benutzung der beiden elterlichen Wohnungen nun genau zur Hälfte, muss auch meldetechnisch eine Möglichkeit gegeben werden, dies umzusetzen.
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