Europäischer Gerichtshof verurteilt erneut Deutschland in Sachen Familienrecht

In seinem heute verkündeten Kammerurteil im Verfahren Schneider gegen
Deutschland (Beschwerdenummer 17080/07), das noch nicht rechtskräftig ist1, stellte
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig fest, dass eine
Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.

Der Fall betraf die Weigerung der deutschen Gerichte, dem Beschwerdeführer Umgang
mit seinem mutmaßlichen leiblichen Sohn zu gewähren, dessen rechtlicher Vater der
Ehemann der Kindesmutter ist.

Originaltext der Väterinfo: 

Pressemitteilung des Kanzlers
ECHR 144 (2011)
15.09.2011
Entscheidung der deutschen Gerichte über Umgangsrecht eines
Vaters mit seinem mutmaßlichen Sohn hätte
Kindeswohlinteresse berücksichtigen sollen
In seinem heute verkündeten Kammerurteil im Verfahren Schneider gegen
Deutschland (Beschwerdenummer 17080/07), das noch nicht rechtskräftig ist1, stellte
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig fest, dass eine
Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.
Der Fall betraf die Weigerung der deutschen Gerichte, dem Beschwerdeführer Umgang
mit seinem mutmaßlichen leiblichen Sohn zu gewähren, dessen rechtlicher Vater der
Ehemann der Kindesmutter ist.
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, Michael Schneider, ist deutscher Staatsangehöriger, 1958
geboren, und lebt in Fulda. Zwischen Mai 2002 und September 2003 hatte er eine
Beziehung mit einer verheirateten Frau, Frau H., und behauptet, der leibliche Vater ihres
2004 geborenen Sohnes F. zu sein, dessen rechtlicher Vater der Ehemann der Frau ist.
Herr und Frau H. leben inzwischen mit F. sowie einer älteren Tochter und einem
weiteren, 2007 geborenen, Kind im Vereinigten Königreich. Das Ehepaar vertritt die
Auffassung, dass Herr Schneider, ebenso aber Herr H., der leibliche Vater von F. sein
könnte, und zieht es im Interesse des familiären Zusammenlebens vor, die Vaterschaft
nicht feststellen zu lassen.
Während Frau H.’s Schwangerschaft begleitete Herr Schneider sie zu mindestens zwei
ärztlichen Untersuchungen und erkannte beim Jugendamt die Vaterschaft des
ungeborenen Kindes an. Nach F.’s Geburt, im August 2004, stellte Herr Schneider beim
Amtsgericht-Familiengericht Fulda einen Antrag auf Umgang zweimal im Monat und auf
regelmäßige Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Jungen. Das Gericht wies
den Antrag im Oktober 2005 ab. Es befand, dass er, selbst unter der Annahme, er sei
der biologische Vater, zu keiner der Personengruppen gehöre, die nach dem BGB
umgangsberechtigt sind: er sei nicht der rechtliche Vater des Kindes; seine
Vaterschaftsanerkennung sei nicht rechtskräftig, da Herrn H.’s Vaterschaft fortbestehe;
er habe nicht das Recht, Herrn H.’s Vaterschaft anzufechten, da zwischen letzterem und
dem Kind eine sozial-familiäre Bindung bestehe; schließlich sei Herr Schneider keine
enge Bezugsperson des Kindes, da er nie mit ihm zusammengelebt habe.
Im Berufungsverfahren bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das Urteil
des Amtsgerichts. Im September 2006 nahm das Bundesverfassungsgericht die
Verfassungsbeschwerde Herrn Schneiders nicht zur Entscheidung an (Az. 1 BvR
1337/06). Es befand, dass die Beschwerde unzulässig sei, soweit sie sich gegen die
1 Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention sind Kammerurteile nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten
nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer
beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine
weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und
entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil
rechtskräftig.
Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung
der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier:
www.coe.int/t/dghl/monitoring/execution.
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Nichtfeststellung seiner Vaterschaft durch die Familiengerichte richtete, da er sein
Begehren auf Kenntnis der Abstammung zuvor in einer gesonderten Anfechtungsklage
hätte geltend machen müssen. Soweit seine Beschwerde sich gegen die Zurückweisung
von Umgangs- und Auskunftsansprüchen richte, sei sie unbegründet, da das
Grundgesetz die Beziehung des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters zu seinem Kind
nur schütze, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Bindung bestehe, die
darauf beruhe, dass er zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind
getragen habe.
Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs
Unter Berufung insbesondere auf Artikel 8 rügte Herr Schneider die Weigerung der
deutschen Gerichte, ihm Umgang mit seinem mutmaßlichen Sohn und Recht auf
Auskunft zu gewähren. Weiter beschwerte er sich, dass die Gerichte den maßgeblichen
Sachverhalt im Hinblick auf die Beziehung zu seinem Sohn nicht ausreichend aufgeklärt
hätten, dass sie insbesondere keine Klärung der Vaterschaft angeordnet und nicht
geprüft hätten, ob sein Umgangsrecht im Interesse des Kindeswohls läge. Unter
Berufung auf Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) rügte er
außerdem, dass er durch die Entscheidungen der deutschen Gerichte diskriminiert
worden sei.
Die Beschwerde wurde am 4. April 2007 beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte eingelegt.
Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt
zusammensetzte:
Dean Spielmann (Luxemburg), Präsident,
Karel Jungwiert (Tschechien),
Boštjan M. Zupančič (Slowenien),
Mark Villiger (Liechtenstein),
Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),
Ann Power (Irland),
Angelika Nußberger (Deutschland), Richter,
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.
Entscheidung des Gerichtshofs
Artikel 8
Der Gerichtshof befand, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte, Herrn
Schneider Umgang mit seinem mutmaßlichen Sohn F. und Auskunft über dessen
persönliche Verhältnisse zu verwehren, einen Eingriff in seine Rechte aus Artikel 8
darstellten. Da seine biologische Vaterschaft nicht nachgewiesen war und nie eine enge
persönliche Bindung zwischen ihm und dem Kind bestanden hatte, gab es zwar kein
bestehendes „Familienleben“. Dieser Umstand war Herrn Schneider aber nicht
anzulasten. In Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des BGB hatten die
deutschen Gerichte seine Vaterschaftsanerkennung für nicht wirksam erklärt, da Herrn
H.’s Vaterschaft gelte. Eine gesonderte Anfechtungsklage gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2
BGB – die Herr Schneider nach Auffassung der deutschen Regierung hätte anstrengen
können – wäre auf Grundlage des geltenden Rechts zum Scheitern verurteilt gewesen.
Überdies hätte ein solches Verfahren darauf abgezielt, als rechtlicher Vater anerkannt zu
werden, ein weitreichenderes Ziel als die Absicht Herrn Schneiders, seine biologische
Vaterschaft für die Ausübung eines Umgangsrechts mit dem Kind feststellen zu lassen.
Auch wenn Herr Schneider und Frau H. nicht zusammengelebt hatten, war unbestritten,
dass ihre ein Jahr und vier Monate dauernde Beziehung nicht bloß zufällig gewesen war.
Herr Schneider hatte sein Interesse an F. hinlänglich deutlich gemacht, indem er das
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Kind gemeinsam mit Frau H. plante, sie zu ärztlichen Untersuchungen begleitete und die
Vaterschaft noch vor der Geburt anerkannte. Der Gerichtshof schloss folglich nicht aus,
dass Herrn Schneiders Absicht, eine Beziehung zu dem Kind aufzubauen, in den
Geltungsbereich des „Familienlebens“ gemäß Artikel 8 fiel. Selbst wenn die Frage, ob
Herr Schneider ein Umgangs- und Auskunftsrecht beanspruchen konnte, nicht als
„Familienleben“ gelten konnte, so betraf sie aber in jedem Fall einen wichtigen Teil
seiner Identität und folglich sein „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8.
Im Hinblick auf die Frage, ob der Eingriff in Herrn Schneiders Rechte gerechtfertigt war,
nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte mit
den maßgeblichen Bestimmungen des deutschen BGB in Einklang standen. Weiter zielten
sie darauf ab, die Interessen des Ehepaares sowie der während der Ehe geborenen
Kinder, die bei ihm lebten, zu schützen.
Die deutschen Gerichte hatten Herrn Schneider Umgang mit seinem mutmaßlichen Sohn
und Auskunft über dessen persönliche Verhältnisse aber verwehrt, ohne zu untersuchen,
ob ein solches Umgangs- und Auskunftsrecht unter den besonderen Umständen des Falls
im Kindeswohlinteresse läge oder ob die Interessen Herrn Schneiders als denjenigen der
rechtlichen Eltern übergeordnet angesehen werden müssten. Der Gerichtshof bezog sich
auf einen ähnlichen Fall, der die Weigerung der deutschen Gerichte betraf, einem Vater
Umgang mit seinen Kindern zu gewähren, die bei ihrer Mutter und deren Ehemann
lebten, ohne dabei zu berücksichtigen, ob Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und
seinen Kindern in deren Interesse läge.2 In dem Fall war der Gerichtshof zu dem Schluss
gekommen, dass die deutschen Gerichte keine gerechte Abwägung der konkurrierenden
Interessen vorgenommen hatten. In Herrn Schneiders Fall war zwar nicht nachgewiesen,
ob er tatsächlich der biologische Vater des fraglichen Kindes ist, dieser Unterschied war
für die Entscheidungen der Gerichte aber unerheblich. Sie waren für ihre Erwägungen
von seiner Vaterschaft ausgegangen und hatten seinen Antrag abgelehnt, weil er nicht
der rechtliche Vater des Kindes war und keine sozial-familiäre Bindung mit ihm bestand.
In beiden Fällen waren die Gründe, warum der (mutmaßliche) biologische Vater keine
Beziehung mit dem betroffenen Kind bzw. den Kindern aufgebaut hatte, für die
Schlussfolgerungen der deutschen Gerichte unerheblich gewesen. Folglich hatten sie
dem Umstand, dass der jeweilige Beschwerdeführer aus rechtlichen und praktischen
Gründen nicht in der Lage war, die Beziehung zu den Kindern zu beeinflussen, keinerlei
Bedeutung beigemessen.
Der Gerichtshof unterstrich, dass es Aufgabe der nationalen Gerichte ist – die mit allen
Beteiligten in direktem Kontakt stehen - festzustellen, ob Kontakte zwischen einem
biologischen Vater und seinem Kind in dessen Interesse liegen oder nicht. Allerdings war
der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass das Interesse von Kindern, die bei ihrem
rechtlichen Vater leben, aber einen anderen biologischen Vater haben, tatsächlich mit
Hilfe einer allgemeinen rechtlichen Vermutung ermittelt werden kann. In Anbetracht der
großen Vielfalt möglicherweise betroffener Familienkonstellationen erfordert die gerechte
Abwägung der Rechte aller Beteiligten eine Untersuchung der besonderen Umstände des
Falls. In Herrn Schneiders Fall hatten die deutschen Gerichte keine solche Untersuchung
vorgenommen. Folglich lag eine Verletzung von Artikel 8 vor.
Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 14
Im Hinblick auf seine Schlussfolgerungen unter Artikel 8 sah es der Gerichtshof nicht als
notwendig an, darüber zu befinden, ob die Entscheidungen der deutschen Gerichte Herrn
Schneider unter Verstoß gegen Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 14 diskriminiert
hatten.
2 Anayo gegen Deutschland (Beschwerdenr. 20578/07) vom 21. Dezember 2010
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Artikel 41
Gemäß Artikel 41 (gerechte Entschädigung) entschied der Gerichtshof, dass Deutschland
Herrn Schneider 5.000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden und 10.000 Euro
für die entstandenen Kosten zu zahlen hat.
Das Urteil liegt nur auf Englisch vor.
Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend.
Entscheidungen, Urteile und weitere Informationen stehen auf seiner Website zur
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg von den
Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen
Menschenrechtskonvention von 1950 sicherzustellen.

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