Kriterien für Entscheidungen über die gemeinsame Sorge und die persönlichen Kontakte des Kindes (Umgang)

Grundsätzlich ist aus entwicklungspsychologischen und pädagogischen Gründen eine möglichst intensive Beziehung zu beiden Elternteilen anzustreben. Das ,,Optimalmodell" wäre eine 50:50-Regelung.
 
Wenn die Absichten eines Elternteils (oder beider Eltern)
nicht das Kindeswohl gefährden - vgl II.L. und II.M. -, ist
bloße Uneinigkeit kein hinreichender Grund, einem Elternteil
die alleinige Obsorge zuzusprechen:
I Wie empirischeU ntersuchungenraz eigen,i st die Chance,
dass Eltern doch eine Einigung erzielen, unter der
Voraussetzungd er beibehaltenenO bsorgeb eider Eltern
größer als bei der alleinigen Obsorge eines Eiternteils.
I Anstelle einer Veränderung der Obsorgeregelungm üssten
die Eltern durch Mediation, Erziehungsberatung
oder die Bestellung eines entwicklungsorientiert arbeitendenS
achverständigenulsn terstütztw erden,e inee invernehmliche
Lösung zu finden.

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