Neuer Konfliktstoff für gemeinsame Betreuende Eltern. Der BFH entschied: Nur ein Elternteil kann Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen
Auch wenn sich das Kind in annähernd gleichem Umfang wechselweise bei seinen getrennt lebenden Eltern aufhält, steht der einkommensteuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur einem Elternteil zu.
Typischer Fall bei dem Eltern nunmehr aufgezwungen wird eine Entscheidung zu treffen, die für die eine Seite einen Nachteil, für die andere Seite einen Vorteil beinhaltet. Das Resultat: die Eltern streiten und nach der bisherigen Logik verliert ein Elternteil sein Kind.
Recht != Gerechtigkeit
Gesetzlich ist geregelt, dass allein stehende Steuerpflichtige, zu deren Haushalt ein Kind gehört, bei der Einkommensteuerveranlagung den so genannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 € im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen können (§ 24b EStG).
Mit einem nun veröffentlichten Urteil vom 28.04.2010 (Az. III R 79/08) hat der BFH entschieden, dass die alleinerziehenden Eltern - unter Umständen auch nachträglich - einvernehmlich bestimmen können, wer den Entlastungsbetrag geltend macht, es sei denn, ein Elternteil hat bei seiner Einkommensteuerfestsetzung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen. Der Entlastungsbetrag kann daher unabhängig davon, wem das Kindergeld ausgezahlt wird, von demjenigen Elternteil abgezogen werden, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt. Nur wenn die Eltern sich nicht einigen können oder keine Bestimmung treffen, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.
Die Finanzverwaltung vertrat zuvor die Ansicht, dass nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag abziehen kann, dem das Kindergeld ausgezahlt wird.
