Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren seit Dezember 2011 in Kraft
Das neue Gesetz verhindert überlange Prozesse und bietet eine Entschädigung, wenn es doch zu lange dauert. Betroffene müssen auf der ersten Stufe das Gericht, das nach ihrer Ansicht zu langsam arbeitet, mit einer Rüge auf die Verzögerung hinweisen. Das hilft, überlange Verfahren von vornherein zu vermeiden.
Die Richter erhalten durch die Verzögerungsrüge die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen. Wenn sich das Verfahren trotz der Rüge weiter verzögert, kann auf der zweiten Stufe eine Entschädigungsklage erhoben werden. In diesem Entschädigungsverfahren bekommen die betroffenen Bürgerinnen und Bürger für die sog. immateriellen Nachteile – zum Beispiel für seelische und körperliche Belastungen durch das lange Verfahren – als Regelbetrag 1200 Euro für jedes Jahr, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist.
Der Schutz vor überlangen Gerichtsverfahren wird ausgebaut. Jeder Bürger hat das Recht auf gerichtlichen Rechtschutz in angemessener Zeit. Der Gesetzentwurf sieht eine Entschädigung bei unangemessen langen Prozessen vor.
© Claudia Hautumm/pixelio.de
Bei der durchschnittlichen Prozessdauer steht Deutschland im internationalen Vergleich zwar gut dar, doch kommt es auch hierzulande immer wieder zu überlangen Gerichtsverfahren. Solche überlangen Prozesse sind eine starke persönliche und finanzielle Belastung der betroffenen Parteien. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof beanstandet seit vielen Jahren das Fehlen eines besonderen Rechtsschutzes bei unangemessen langen Verfahren in Deutschland. Die erste Verurteilung Deutschlands erfolgte im Jahr 2006. Da in der Folgezeit trotz anhaltender Diskussionen zu dem Thema und zahlreicher weiteren Verurteilungen keine Regelung erfolgte, hat der Europäische Menschenrechtsgerichtshof im September 2010 ein sogenanntes „Piloturteil“ gegen Deutschland erlassen. Darin wird der fehlende Rechtsschutz bei überlangen Verfahren als strukturelles Defizit bemängelt und eine Frist bis Dezember 2011 zur Behebung dieses Defizits gesetzt.
Die Bundesjustizministerin hat daher einen Gesetzentwurf vorgelegt, der Betroffenen die Möglichkeit gibt, sich gegen eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer zu wehren. In einem ersten Schritt müssen die Betroffenen das Gericht, das nach ihrer Ansicht zu langsam arbeitet, mit einer Rüge auf die Verzögerung hinweisen. Auf diese Weise erhalten die Richter stets die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen. Die Verzögerungsrüge hilft daher, überlange Verfahren von vornherein zu vermeiden. Wer keine Rüge erhoben hat, kann auch keine Entschädigung verlangen. Das bedeutet: Man kann einem Verfahren nicht einfach seinen langen Lauf lassen und später Entschädigung geltend machen.
Wenn sich das Verfahren trotz der Rüge weiter verzögert, kann in einem zweiten Schritt eine Entschädigungsklage erhoben werden. In diesem Entschädigungsverfahren bekommen die betroffenen Bürger für die sog. Immateriellen Nachteile aufgrund des überlangen Verfahrens, wie z. B. seelische und körperliche Belastungen, in der Regel 1200 Euro für jedes Jahr, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist. Neben dem Ausgleich für die immateriellen Nachteile ist zusätzlich eine angemessene Entschädigung für materielle Nachteile vorgesehen, etwa bei Insolvenz eines Unternehmens infolge des überlangen Gerichtsverfahrens.
Der neue Entschädigungsanspruch ist verschuldensunabhängig. Es kommt also nicht darauf an, ob den Richtern, den Gerichts- oder Landesjustizverwaltungen ein Vorwurf zu machen ist. Neben der neuen Entschädigung sind zusätzlich – wie bisher schon – Amtshaftungsansprüche denkbar, wenn die Verzögerung auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung beruht. Dann kann umfassend Schadensersatz verlangt werden, etwa auch der Ersatz von entgangenem Gewinn.
Der Schutz vor überlangen Verfahren wird positive Effekte für die Justiz insgesamt bringen. Wo viele berechtigte Klagen wegen der Verfahrensdauer erfolgen, werden die Verantwortlichen über Verbesserung bei Ausstattung, Geschäftsverteilung und Organisation nachdenken müssen. Der Gesetzentwurf stärkt somit nicht nur den Rechtschutz vor deutschen Gerichten, sondern auch die deutschen Gerichte selbst.
Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 29. September 2011 beschlossen, der Bundesrat am 14. Oktober 2011.Die Regelung tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Zahlen und Fakten zur Dauer der gerichtlichen Verfahren in den unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten (Zahlenmaterial Erhebung 2010)1:
Zivilgerichte
Bei den Zivilgerichten dauern Verfahren in der Eingangsinstanz (bundes)durchschnittlich zwar nur 4,7 Monate (Amtsgerichte) bzw. 8,1 Monate (Landgerichte). Die durchschnittliche Verfahrensdauer in den Ländern zeigt aber deutliche Abweichungen sowohl nach oben als auch nach unten. Bei den Amtsgerichten liegt die Spannweite zwischen 3,9 und 5,8 Monaten, bei den Landgerichten zwischen 6,3 und 11,0 Monaten. 13,0 % der Prozesse vor den Landgerichten dauern im Übrigen mehr als 12 Monate und 6,0 % mehr als 24 Monate.
Verwaltungsgerichte
Erstinstanzliche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dauern im Bundesdurchschnitt 10,9 Monate. Diesem Bundesdurchschnitt stehen in den Ländern deutlich andere Zahlen gegenüber. Die kürzeste durchschnittliche Verfahrensdauer pro Land beträgt 4,6 Monate, die längste durchschnittliche Verfahrensdauer in einem Land 25,0 Monate. 7,4 % der Verfahren dauern im Übrigen mehr als 24 Monate, 4,1 % mehr als 36 Monate. Ähnliche Unterschiede zeigen sich bei der Verfahrensdauer vor den Oberverwaltungsgerichten als Eingangsinstanz. Hier beträgt die Durchschnittsdauer in Bezug auf das ganze Bundesgebiet 15,7 Monate. Der kürzeste Länderwert liegt demgegenüber bei 6,3 Monaten, der längste bei 28,0 Monaten. 15,8 % der erstinstanzlichen Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten dauern länger als 24 Monate, 8,6 % mehr als 36 Monate.
Finanzgerichte
Die Finanzgerichte brauchen durchschnittlich 17,5 Monate für ein erstinstanzliches Verfahren. Im Bundesland mit der kürzesten Dauer reichen dabei durchschnittlich 10,1 Monate, während die Bürgerinnen und Bürger im Bundesland mit der längsten Dauer mit durchschnittlich 24,7 Monaten rechnen müssen. 13,8 % der Verfahren dauern länger als 24 Monate, über 14,8 % länger als 36 Monate.
1) Quelle: Statistisches Bundesamt
