ELTERN BLEIBEN – Bündnis von Müttern und Vätern – Väteraufbruch für Kinder Kreisverein Köln e.V.

Beratung für Eltern bei Problemen mit Sorgerecht, Umgangsrecht, Jugendamt

Aktivitäten

Workshop III – Verfahrensrecht an Beispielen zum Sorgerecht

Samstag, 03. März 2018 09:00 Uhr - 18:00 Uhr

Ausweichtermin: 02.06.18 in Essen

Der VafK Köln e.V. setzt die Veranstaltungsreihe „Strategie und Taktik der Verfahrensführung“ mit Manfred Herrmann fort. In eintägigen Workshops erarbeiten wir einen Kontext des aktuellen Familienrechts und die Ausgestaltung im aktuellen Verfahrensrecht. 

Thema:  "Grundlagen Verfahrensrecht an Beispielen zum Sorgerecht"

Liest man die Zeitung, hört man Radio, oder sieht man die Tagesschau – immer wieder und überall wird als Wiederaufguss die Meldung gebracht: „Bundestag / BVerfG / EGMR / BGH stärkt die Rechte der Väter!“

Und wie sieht die Wirklichkeit aus?

Ja,

- inzwischen werden Väter nicht zwangsweise mit der Scheidung entsorgt, wie bis zum 1.7.1998 noch;

- inzwischen können – Elsholz und dem EGMR sei Dank – nichteheliche Väter auch gegen den Willen der nichtehelichen Mutter die elterliche (Mit-Sorge für ihr Kind erlangen, - inzwischen können – zumindest theoretisch – auch biologische, nicht-rechtliche Väter Auskunft über ihr Kind, vielleicht sogar Umgang begehren (§ 1686a BGB).

Aber ist der Trennungs-/Scheidungsvater heute tatsächlich gleichberechtigt mit der Trennungs-/Scheidungsmutter? Wird die Mutter heute auch gleichverpflichtet?

Setzt der Staat die Rechte des Vaters und des Kindes durch, wenn die Mutter sich der Wahrnehmung der Rechte durch den Vater, und der Ermöglichung der Rechte des Kindes verweigert?

Leben heute Väter und ihre Kinder im Himmel der Glückseligen?

Sehr viele Trennungsväter – es gibt aber auch Mütter, die dies mit umgekehrtem Vorzeichen erleben – werden weiterhin durch die staatlich geduldete Willkür von ihren Kindern getrennt, abgeschnitten, ihnen wird ihr Recht vorenthalten, selbst die Verantwortung für ihr Kind (bei Arzt, Kindergarten, Schule, usw.) wahrzunehmen, und selbst für ihr Kind (durch Bereitstellung von Wohnung, Kleidung, Nahrung, sowie durch eigene Betreuung) zu sorgen. Stattdessen will Mutter – und Papa Staat – nur eines, Vaters Bestes, Vaters Geld in das eigene, mütterliche Portemonnaie.

Immer noch wird – fast ausschließlich – Vätern die elterliche Sorge (zumindest aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht, und/oder die Schulsorge, die Gesundheitssorge, usw.) auf Antrag der Mutter gem. § 1671 BGB genommen.

Immer noch muß der nichteheliche Vater – über die Zahlung der Kosten eines familiengerichtlichen Verfahrens – sich die Mitsorge gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB erkaufen, während die nichteheliche Mutter ihre – erst einmal – Alleinsorge mit der Geburt des Kindes kostenfrei, also geschenkt erhält.

Immer noch kann die unwillige Mutter es erreichen, daß dem Vater die Mitsorge trotz Antrag gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB – kostenpflichtig – verweigert wird.

Immer noch kann die - nicht mit dem biologischen Vater, sondern mit einem anderen Mann (dem sog. rechtlichen Vater) - verheiratete Mutter, dafür sorgen, daß dem biologischen Vater die Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft und die rechtliche Begründung der eigenen Vaterschaft für sein Kind verweigert wird.

Wer Trennungs-/Scheidungsvater geworden ist, muß dieses – wenn es (fast) zu spät ist, schmerzlich erfahren. Aber kann MANN sich wehren? Und wenn ja wie?

Die Workshops insgesamt – der Workshop III in Bezug auf die Thematik „elterliche Sorge“ und anhand von Fallbeispielen zur elt. Sorge - soll MANN befähigen, sich im Interesse des eigenen Kindes gegen Entsorgung und Entrechtung zu wehren. Die Workshops sollen MANN befähigen, mit Rechtsanwälten, Gerichten, Jugendamt, sonstigen Behörden, Schule, Kindergarten, Kinderarzt auf Augenhöhe umzugehen, und diesen gegenüber auch seine Rechte – im Interesse des eigenen Kindes – zu verteidigen.

Denn der fundamentalfeministische Lobbyismus in Bundesregierung und Bundestag ziert sich noch, das deutsche Unrecht menschenrechtskonform abzuändern. Derweil bleiben weiterhin nichteheliche Kinder ohne gleichberechtigt sich kümmernden Vater, und nichteheliche Väter auf die Rolle der schnöden Geldquelle (für die nichteheliche Mutter!!) reduziert.

Dieses Thema muß (!!!) von Deutschland angepackt werden; und betroffene Väter können diesen Prozess beschleunigen, in dem sie Deutschland zwingen, ihnen schon jetzt und gegen den ausdrücklichen Willen der Mutter die elt. Sorge einzuräumen.

Eine weitere Frage, die (noch) nicht so im Fokus der Betroffenen ist, ist die der grund- und menschenrechtswidrigen Entsorgung von Sorgeinhabern gem. § 1671 BGB, allein dadurch, daß Frau (im Einzelfall auch mal Mann) das Kind entführt und dann fürchterlichen Streit macht. Wer kennt nicht die grund- und menschenrechtswidrige unselige Praxis deutscher Familienrichter, denjenigen – durch Alleinsorge und Geldleistungen (sog. „Barunterhalt“) – zu belohnen, der das auch so hohe Gut des „Wohl des Kindes“ am meisten mit Füßen tritt. Auch hier brauchen wir einen „Zaunegger“, besser viele „Zauneggers“, „Elsholz'“, „Görgülüs“, und wie die sonstigen erfolgreichen Einzelkämpfer auch heißen mögen.

In diesem Workshop sollen die Grundlagen erarbeitet werden, - was „elterliche Sorge“ ist, - wie man sie erlangt - wie man sich gegen Eingriffe wehren kann, und - wie man die Respektierung seiner Inhaberschaft der elt. Sorge (durch Kindergarten, Schule, Kinderarzt usw.) durchsetzen kann.

 

Auch bei diesem Thema zeigt es sich immer wieder: Wer in die Fänge des praktizierten deutschen Familienunrechts kommt, steht diesem hilflos gegenüber. Das muss nicht so sein. Man muss nur den Willen haben, die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung seiner eigenen Interessen, und vor allem die Interessen seiner Kinder in seine eigenen Hände zu nehmen.

Um eine reale Chance zu haben, sich durchsetzen zu können, muss man sich mit den „Spielregeln“ vertraut machen, d.h. mit den sog. Verfahrensrecht des (außergerichtlichen) Verwaltungsverfahrens und dem Prozeßrecht des gerichtlichen Verfahrens.

In diesem Workshop sollen weitere dieser „Spielregeln“, und vor allem solche Strategien und Taktiken erarbeitet werden, die den jeweils betroffenen Elternteil in die Lage versetzten, selbst aktiver „Mitspieler“ dieses – leider oftmals bitterbösen – „Spiels“ zu bleiben, und nicht zum bloßen „Spielball“, zum Opfer, degradiert zu werden.

Anhand konkreter Fallbeispiele – diesmal das Thema elt. Sorge betreffend – werden die Gesetzeskontexte erläutert und Verfahren durchgespielt. Dabei werden die Teilnehmer ganz nebenbei auch vertraut gemacht mit dem materiellen Recht, hier des materiellen Rechts betreffend die Erlangung der elterlichen Sorge für das eigene Kind, d.h. des Rechts, für sein eigenes Kind tatsächlich Verantwortung übernehmen zu dürfen. Dies ermöglicht den Teilnehmern ein besseres Verständnis, und macht sie zum kompetenten Gesprächspartner des eigenen Anwalts, des Jugendamts und des Familienrichters.

Die Veranstaltungen dieser Workshop-Reihe geben konkrete Impulse zum eigenen, selbstbestimmten Handeln, zur Eigeninitiative in den eigenen Angelegenheiten, hier speziell im Themenkomplex „elt. Sorge – Erlangung, Ausübung und Schwierigkeiten bei deren Wahrnehmung“. Nach intensiver und selbständiger Beschäftigung mit den Themen aller Workshops, sowie der intensiven Nachbearbeitung, sollten die Teilnehmer in der Lage sein, sich u.a. folgende Fragen zu beantworten:

- Was ist mein Problem?
- Erlangung/Anerkennung der elt. Sorge als nichtehelicher Vater
- Ausübung der elterlichen Verantwortung in der Trennungssituation
- Fehlende Absprachen, Fehlende Verlässlichkeit der Absprachen
- Ausgrenzung durch Kinderärzte, Kindergarten, Schule, Behörden
- Versuch des Entzugs der elt. Sorge

- Was ist mein Ziel?
- Durchsetzbare Sorgeregelung
- Aktive Übernahme von Verantwortung für das eigene Kind; Mitentscheidung über/in Kindergarten und Schule, bei Umzug, und beim Kinderarzt
- Durchsetzung der Anerkennung der Mitsorge
- Sanktionierung von Mißachtung der Mitsorge
- Welche formalen und inhaltlichen Anforderungen sind an eine Sorgeregelung zu stellen? - Wie ist die Ausgangssituation einzuschätzen?

- Mit welchem Verlauf ist zu rechnen?
- Welche Schritte kann und sollte man ergreifen?
- Welche Schritte können im Vorfeld eines Verfahrens die Ausgangssituation optimieren?
- Wie ist die Gesetzeslage seit 1998, 2009 und mit der UN-Kinderrechtskonvention.
- Was ist bereits in einem frühen Stadium zu beachten, um mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), oder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGHMR / EGMR) die Kinder- und Elternteilrechte durchsetzen zu können.

- Welche Beteiligten sind involviert, und welche Aufgaben, Einstellungen, Rechte und Pflichten, haben diese Beteiligten (Jugendamt, Verfahrensbeistand, Sachverständiger, Rechtsanwalt, Richter).
- Wann liegt Rechtsverweigerung und Rechtsbeugung eines Gerichts vor. - Wann sind Gegengutachten und Gegenstellungnahmen erforderlich.
- Ist es von Vorteil, im Vorfeld eines Verfahrens bereits selber eigene Gutachten zu beauftragen und einzureichen.

- Mit welchem Fehlverhalten der Beteiligten ist zu rechnen und welche Konsequenzen ergeben sich daraus.
- Welche Chancen ergeben sich, wenn die Gegenseite auf Konflikt schaltet.
- Welche Risiken und Gefahren muß man kennen, abwägen und abwehren können.

- Welcher Rechtsanwalt paßt zu mir und zu der Konstellation. Wie können Rechtsanwalt und Mandant optimal zusammen arbeiten und sich optimal ergänzen - Der Weg durch die Instanzen zum Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), und bis zum Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGHMR / EGMR)

Die Workshops werden von Dipl.-Jur. Manfred Hermann als Gruppenarbeit durchgeführt.
 
Die Teilnehmerzahl ist auf je 25 Personen begrenzt.