Elterninfos
Entscheidung über die Berufung durch das Verwaltungsgericht Berlin, 21. Kammer
Zur Frage der Alleinerziehung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. 2. Die Kammer entnimmt den hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben sowie der vergleichbaren gesetzgeberischen Wertung im Wohngeldgesetz (§ 5 Abs. 4 Satz 2) einen (quantitativen) Umfang von mindestens 1/3 der Betreuungszeit durch den anderen Elternteil, ab dem erst eine Alleinerziehung ausgeschlossen werden kann, wenn nicht außergewöhnliche Betreuungsleistungen die fehlende 1/3-Schwelle kompensieren.
Die Debatte um den Antrag der FDP, das Wechselmodell (Doppelresidenz) gesetzlich zu verankern, zeigt mal wieder deutlich auf wie Rückständig weite Kreise der Parteien im Bereich der Familienpolitik sind. Während man zumeist mit Argumenten, welche seinerzeit genauso gegen die gemeinsame Sorge vorgebracht wurden, versucht den Fortschritt aufzuhalten um den Besitzstand von sogenannten Alleinerziehenden und Anwälten (die Zahl von Streitigkeiten vor Familiengerichten wächst stetig) zu wahren, zeigt uns Belgien seit 2006 wie es besser geht.
Ein Muss zur optimalen Versorgung des Sozialhilfeempfängers und zum Schutz des Familienvermögens vor dem Zugriff des Staates
Das Amtsgericht Essen hatte dem Antragsgegner grundrechtswidrig unter Hinweis auf den Anwaltszwang die Möglichkeit genommen sich rechtliches Gehör zu verschaffen und hatte nicht vorab über die vor Beauftragung eines Anwaltes notwendige Verfahrenskostenhilfe entschieden. Dieses Verfahren zeigt erneut auf, wie wenig manche deutsche Richter sich um die verfassungsgemäßen Grundrechte der Betroffenen scheeren.
Die Kinderkommission hat sich in Expertenanhörungen und Befragungen von betroffenen Kindern und Jugendlichen ein Bild über den aktuellen Sachstand gemacht und Handlungsbedarfe und Verbesserungspotentiale aufgezeigt. Mängel ließen sich sowohl bei der Qualifikation, dem Aufgabenverständnis und den Verfahrensabläufen benennen. Auch strukturelle Defizite wurden festgestellt.
Die vorliegende Sammlung wissenschaftlicher Kurzbeiträge vereint Beiträge, die sowohl allgemeine Trends und rechtliche Rahmenbedingungen von Trennungen und Scheidungen in Deutschland darstellen, als auch Beiträge, die sich den Konsequenzen von Trennungen und Scheidungen für Elternschaft und Partnerschaft, für Gesundheit und Lebenszufriedenheit sowie für die finanzielle Lebenssituation widmen.
Der Verletzung von Kontaktpflichten kommt vielgestaltige Bedeutung in familiengerichtlichen Verfahren unter dem Aspekt des Kindeswohls zu. Dabei ist davon auszugehen, dass viele Kinder in Deutschland leben, die keinen Kontakt zu einem für sie sorgeberechtigten Elternteil haben und daher unter dem Aspekt des Kindeswohls beispielsweise nur unzureichend vertreten werden. In FamRZ 2018, Heft 12, beschäftigt sich Prof. Dr. Birgit Hoffmann mit der gesetzlichen Fundierung und den Konsequenzen fehlender Kontakte zwischen Kind und Eltern.
Stand: 30.8.2018
Die nachfolgende Übersicht führt in zeitlicher Reihenfolge vom Bundesverfassungsgericht für nichtig und mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Bundesgesetze auf. „Nichtigkeit“ bedeutet, dass die für verfassungswidrig erklärte Norm aus der Rechtsordnung eliminiert wird. Diese Wirkung tritt mit Wirksamkeit der Entscheidung kraft Gesetzes ein. Gemäß § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz hat die Entscheidung über die Nichtigkeit einer Norm Gesetzeskraft, was bedeutet, dass ihr allgemeinverbindliche Wirkung zukommt.
Wiedereinmal zeigen uns unsere Nachbarn wie es besser geht: In Dänemark müssen Scheidungs-Eltern bald einen Kurs absolvieren, um die Interessen der Kinder nicht aus den Augen zu verlieren. Erst wenn der Kurs absolviert wurde, sollen Gerichte die Scheidung aussprechen.
Wieder wird Deutschland von der Schweiz (in der seit einiger Zeit die Doppelresidenz gesetzlich verankert ist) rechts überholt, da hierzulande das Familienrecht daherdümpelt und die Bundesregierung Handlungsbedarf negiert.
Der Schweizerische Bundesgerichtshof hat nun festgestellt, dass die "Bedenken der Kindsmutter, dass mit dem Wechsel zwischen den Elternhäusern und der zusätzlichen Betreuung durch die Eltern des Kindsvaters, [...] eine Belastung des Kindes verbunden wäre, lasse sich wissenschaftlich nicht belegen. Es gebe keine Befunde, dass Kinder im Residenzmodell gesünder sein sollen. Auch das Alter des Kindes spreche nicht dagegen, zumal auch Kleinkinder in alternierender Obhut ohne Weiteres mit gleichen Betreuungsanteilen betreut werden könnten."