ELTERN BLEIBEN – Bündnis von Müttern und Vätern – Väteraufbruch für Kinder Kreisverein Köln e.V.

Beratung für Eltern bei Problemen mit Sorgerecht, Umgangsrecht, Jugendamt

Kinder haben Rechte. Der "Väteraufbruch für Kinder" tritt für diese Rechte unserer Kinder ein.

Zu diesen Kinderrechten gehören die rechtlichen Ansprüche unserer Kinder z.B. auf gemeinsame Sorge durch beide Eltern und auf Umgang mit beiden Eltern.

Daraus ergeben sich umgekehrt die Pflichten beider Eltern, z.B. auf Sorge für unsere Kinder und auf Umgang mit unseren Kindern.

Diese Rechte unserer Kinder sind Grundrechte und unterliegen einem besonderen Schutz.

Gesichert sind diese Grundrechte mit der vorbehaltlosen Anerkennung der UN-Kinderrechtskonvention durch die Bundesrepublik Deutschland und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Die Vorschriften der UN-Kinderrechtskonvention müssen vom Gesetzgeber in nationale Gesetze umgesetzt werden. Selbst wenn die nationalen Gesetze noch nicht angepasst sind, gelten bereits die übergeordneten Normen der UN-Kinderrechtskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. 
(siehe z.B. die Entscheidung des EuGHMR im Fall Zaunegger gegen die Bundesrepublik Deutschland zum "Gemeinsamen Sorgerecht", vom 3.12.2009 Beschwerde 22028/04)

Entsprechend sind diese Kinderrechte vor deutschen Gerichten durchsetzbar - spätestens mit der Hilfe des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, EuGHMR).

Der "Väteraufbruch für Kinder" unterstützt betroffene Eltern, die Rechte ihrer Kinder durchzusetzen.
 

Informationen zu den Kinderrechten finden sie in folgenden Broschüren der Bundesregierung:

Informationen zur Durchsetzbarkeit der Kinderrechte vor deutschen Gerichten und vor dem EuGHMR finden Sie in:

Weitere Materialien:

Anmerkung:
Mit Beschluss vom 14.10.2004 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass zur Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG auch die Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention gehört, da diese durch Zustimmungsgesetz Teil der deutschen Rechtsordnung geworden sind (siehe Az. 2 BvR 1481/04).
Analog ist die vorbehaltlose Zustimmung zur UN-Kinderrechtskonvention durch die Bundesrepublik Deutschland rechtsbindend.