Elterninfos
OLG Brandenburg Beschl. v. 20.05.2010 - 10 UF 46/09
Kindeswille entspricht nicht immer Kindeswohl
Vorliegend maß das Gericht der vom Sohn geäußerten Ablehnung kein entscheidungserhebliches Gewicht zu.
54 F 98/11
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet einen Anspruch des einzelnen Bürgers auf effektiven Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten, der gebietet, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden.
Grundsätzlich ist aus entwicklungspsychologischen und pädagogischen Gründen eine möglichst intensive Beziehung zu beiden Elternteilen anzustreben. Das ,,Optimalmodell" wäre eine 50:50-Regelung.
Ergebnisse der von der VolkswagenStiftung geförderten Schumpeter-Nachwuchsgruppe „Multilokalität von Familie“ am DJI geben näheren Aufschluss darüber,
Das neue Gesetz verhindert überlange Prozesse und bietet eine Entschädigung, wenn es doch zu lange dauert. Betroffene müssen auf der ersten Stufe das Gericht, das nach ihrer Ansicht zu langsam arbeitet, mit einer Rüge auf die Verzögerung hinweisen. Das hilft, überlange Verfahren von vornherein zu vermeiden.
Wenn absehbar ist, dass das Kindeswohl durch einen weiteren Aufenthalt bei demjenigen Elternteil, in dessen Obhut es lebt, gefährdet wird, so ist es geboten, im Interesse des Kindes einen Wechsel der unmittelbaren Bezugsperson auch im laufenden einstweiligen Anordnungsverfahren vorzunehmen.
Eine negative Folge der feministischen Bewegung
Von Astrid von Friesen
"Warum ist die Gesellschaft so gefühllos gegen Männer", fragt sich die Therapeutin und Erziehungswissenschaftlerin Astrid von Friesen, und ist der Ansicht:
Viele Felder der Psychologie zeigen auf, dass ein eklektischer, integrierender Ansatz oftmals effektiver und hilfreicher für alle Beteiligten wirkt als Selektion oder Koexistenz.
Dieser Leitfaden soll den nicht ehelichen Vätern einerseits die Risiken eines gerichtlichen Weges zur Erhaltung der gemeinsamen
Im Rahmen der Vollstreckung eines Titels zur Herausgabe von Personen oder zur Regelung des Umgangs trägt der daraus Verpflichtete die Feststellungslast dafür, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat (§ 89 Abs. 4 S. 1 FamFG).