Elterninfos
Grundsätzlich ist aus entwicklungspsychologischen und pädagogischen Gründen eine möglichst intensive Beziehung zu beiden Elternteilen anzustreben. Das ,,Optimalmodell" wäre eine 50:50-Regelung.
Ergebnisse der von der VolkswagenStiftung geförderten Schumpeter-Nachwuchsgruppe „Multilokalität von Familie“ am DJI geben näheren Aufschluss darüber,
Das neue Gesetz verhindert überlange Prozesse und bietet eine Entschädigung, wenn es doch zu lange dauert. Betroffene müssen auf der ersten Stufe das Gericht, das nach ihrer Ansicht zu langsam arbeitet, mit einer Rüge auf die Verzögerung hinweisen. Das hilft, überlange Verfahren von vornherein zu vermeiden.
Wenn absehbar ist, dass das Kindeswohl durch einen weiteren Aufenthalt bei demjenigen Elternteil, in dessen Obhut es lebt, gefährdet wird, so ist es geboten, im Interesse des Kindes einen Wechsel der unmittelbaren Bezugsperson auch im laufenden einstweiligen Anordnungsverfahren vorzunehmen.
Eine negative Folge der feministischen Bewegung
Von Astrid von Friesen
"Warum ist die Gesellschaft so gefühllos gegen Männer", fragt sich die Therapeutin und Erziehungswissenschaftlerin Astrid von Friesen, und ist der Ansicht:
Viele Felder der Psychologie zeigen auf, dass ein eklektischer, integrierender Ansatz oftmals effektiver und hilfreicher für alle Beteiligten wirkt als Selektion oder Koexistenz.
Dieser Leitfaden soll den nicht ehelichen Vätern einerseits die Risiken eines gerichtlichen Weges zur Erhaltung der gemeinsamen
Im Rahmen der Vollstreckung eines Titels zur Herausgabe von Personen oder zur Regelung des Umgangs trägt der daraus Verpflichtete die Feststellungslast dafür, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat (§ 89 Abs. 4 S. 1 FamFG).
Nimmt ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen das Kind in der ersten Phase der räumlichen Trennung der Eltern spontan aus seinem bisherigen Lebenskreis mit dem Ziel seiner dauerhaften Verbringung in eine neue Umgebung heraus, so dient dies häufig nicht dem Wohl des Kindes.
In seinem heute verkündeten Kammerurteil im Verfahren Schneider gegen
Deutschland (Beschwerdenummer 17080/07), das noch nicht rechtskräftig ist1, stellte
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig fest, dass eine
Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.