ELTERN BLEIBEN – Bündnis von Müttern und Vätern – Väteraufbruch für Kinder Kreisverein Köln e.V.

Beratung für Eltern bei Problemen mit Sorgerecht, Umgangsrecht, Jugendamt

 

Der Vortrag der Beklagten, die in Spalte 6 der o. g. Aufstellung aufgeführten Unterlagen seien der Klägerin trotz dieser Einordnung nicht zur Verfügung zu stellen, weil das Wohl des Kindes dies erfordere, findet keine gesetzliche Stütze.

Es ist durchaus so, dass dann, wenn ein Teil von Jugendamtsakten z. B. dem besonderen Schutz des § 65 Abs. 1 SGB VIII unterfällt, sich für den Rest der Akten aber keine gesetzliche Schutzvorschrift finden lässt, entsprechend dem tatbestandlich exakt definierten gesetzlichen Schutzanspruch nur der geschützte Teil einer Akteneinsicht entzogen ist, weil dem Geheimhaltungsbedürfnis damit genügt ist. Dagegen trifft die offenbar vom Jugendamt der Beklagten eingenommene Auffassung nicht zu, dass nach dem Willen des Gesetzgebers "automatisch" auch der Rest der Akten von der Wirkung des § 65 Abs. 1 SGB VIII umfasst sein soll.
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Die Argumentation der Beklagten, das Kindeswohl stehe einer Offenbarung auch insoweit entgegen, ist abgesehen davon, dass ihr - wie ausgeführt - ein gesetzlicher Anknüpfungspunkt fehlt, letztlich nicht plausibel.