Das Gericht darf die Entscheidung über die dem Verfahrensgegenstand auf Regelung von Umgangskontakten zugrundeliegende Frage zu der Häufigkeit,
der Art und der Zeit des Umgangs eines Elternteils mit dem gemeinsamen Kind nicht einem nach § 1684 III 3 BGB bestellten Umgangspfleger überlassen, sondern muss hierüber selbst eine Entscheidung treffen.
