Das Verwaltungsgericht Berlin verneint die Feststellung der Alleinerziehung, wenn sich der Vater erheblich an der Kinderbetreuung beteiligt. Das sei bei 1/3 Betreuungsleistung gegeben.
Dabei orientiert sich das Verwaltungsgericht an Normen aus dem Wohngeldgesetz und Sozialrecht. In diesem Fall sei dann auch kein Unterhaltsvorschuss zu leisten.
