ELTERN BLEIBEN – Bündnis von Müttern und Vätern – Väteraufbruch für Kinder Kreisverein Köln e.V.

Beratung für Eltern bei Problemen mit Sorgerecht, Umgangsrecht, Jugendamt

Das Kind war privat versichert, der Unterhaltspflichtige Elternteil wechselte jedoch später in die gesetzliche Krankenversicherung und bot für das Kind die Mitversicherung an (§ 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Das OLG sah es als nicht Ausschlaggebend an, dass das Kind bereits seit seiner Geburt privat versichert war. Weiter führte das Gericht aus, die von den Eltern abgeleitete Lebensstellung des Kindes sei nicht statisch, sondern dem Wandel der Lebensverhältnisse der Eltern unterworfen.

OLG Frankfurt, 26.02.2020, 6 UF 237/19