Elterninfos
Durch ein Rating-Verfahren wurden 151 Items mit einem relativen Verlust von Kindeswohl beschrieben, das es erlaubt, den Grad von Benachteiligung, Beeinträchtigung oder Gefährdung von Kindern unter hochstrittiger Trennung der Eltern zu quantifizieren.
Die Ergebnisse des Rating-Verfahrens zeigen auf, dass derzeit familiengerichtliche Entscheidungen oder sorgerechtliche Überlegungen überwiegend nicht verzerrungsfrei getroffen werden, da menschliches Beurteilungsvermögen von persönlichen Sichtweisen, beruflichem Hintergrund, oder anderen Einflüssen geprägt wird.
Für konflikthafte und widersprüchliche Positionen der Eltern, wie sie nach Trennungen im Umgehen mit gemeinsamen Kindern fast regelhaft auftreten, scheint das Wechselmodell einen geeigneten Rahmen zu bieten.
von Dr. Walter Andritzky
Der Beitrag untersucht Persönlichkeitsdynamik und Verhaltensmuster von Elternteilen, welche nach Scheidung/Trennung versuchen, den Kontakt eines Kindes zum anderen Elternteil z.B. durch Umgangsbehinderungen zu erschweren.
Das AG Heidelberg glänzt mit einer weitsichtigen und sauberen Begründung.
Weder die Wechselfrequenz noch die in den Wechselsituation liegende Gefahr von Beeinträchtigungen der Kindern sei beim Residenzmodell wesentlich anders zu bewerten als im Wechselmodell. Eine Einschränkung (§1671 BGB) des § 1684 BGB hätte zur Folge, dass der verfassungsrechtlich vorgegebene Maßstab des Kindeswohls aufgrund einfachrechtlicher systematischer Überlegung (Sorgerecht) eingeschränkt würde.
Ein Gerichtsurteil hat erstmals ermöglicht, dass ein Kind von getrennt lebenden Eltern in zwei Haushalten leben kann. Die "Doppelresidenz" ist eigentlich im Gesetz nicht vorgesehen.
Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt auch familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind.
Der Vortrag der Beklagten, die in Spalte 6 der o. g. Aufstellung aufgeführten Unterlagen seien der Klägerin trotz dieser Einordnung nicht zur Verfügung zu stellen, weil das Wohl des Kindes dies erfordere, findet keine gesetzliche Stütze.
Seien zur Durchsetzung des Besuchsrechtes mit Kosten verbundene Handlungen erforderlich, weil der obsorgeberechtigte Elternteil seine Verpflichtung, das Kind auf die Besuche ausreichend vorzubereiten und zu den Besuchen zeitgerecht hinzubringen, schuldhaft verletze, so stünden dem anderen Ansprüche nach Schadenersatzrecht zu.
Manfred Herrmann erstreitet Teilerfolg zum Wohngeld.
Auch Vätern ohne Sorgerecht kann Wohngeld zustehen. Die entgegenstehende Regelung des Wohngelgesetzes ist möglicherweise Verfassungswidrig. Das Bundesverfasungsgericht sieht hier Klärungsbedarf und gibt der Beschwerde des Antragstellers zum Prozesskostenhilfeantrag statt.
Maßgeblich und im Einzelfall zu prüfen ist, welche Lösung dem Kindeswohl am besten entspricht. Die fehlende ausdrückliche Zustimmung eines Elternteils ist dabei von untergeordneter Bedeutung.
Das Risiko für beide Kinder, durch Kommunikationsprobleme zwischen der Kindesmutter und dem Kindesvater Belastungen mit kindeswohlgefährdendem Ausmaß zu erleben, hält der Senat derzeit für geringer als die Gefahr der nachhaltigen Verletzung des Selbstwertgefühls beider Kinder.