Das Bundessozialgericht hat mit AZ B 4 AS 78/10 R entschieden, dass bei Hartz-IV-Bezug ein Hinzuverdienst nicht angerechnet und einbehalten werden darf, bis sowohl der Freibetrag in Höhe von 158,40 € monatlich als auch die Kindesunterhaltspflicht erfüllt sind. Auch die Erzwingung einer Unterhaltsabänderungsklage ist nicht rechtskonform.
SG Freiburg - S 4 AS 3239/08 -
LSG Baden-Württemberg - L 7 AS 5458/09 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 78/10 R -
