ELTERN BLEIBEN – Bündnis von Müttern und Vätern – Väteraufbruch für Kinder Kreisverein Köln e.V.

Beratung für Eltern bei Problemen mit Sorgerecht, Umgangsrecht, Jugendamt

Update: Kinderbonus kann doch vom Unterhalt abgezogen werden.

Unterhaltszahlende Eltern gehen mal wieder leer aus. Während die Presse allerorten titelt, dass Familien entlastet werden und im Fokus des Konjunkturpaketes stehen (von 130 Mrd € sind lediglich 4,3 Mrd für den Kinderbonus veranschlagt, also gerade mal ca. 3%) bleiben Unterhaltsverpflichtete weiter in der Falle. Trotz einbrechender Einkommen soll unvermindert voll versteuerter Unterhalt gezahlt werden.

Obschon sich viele unterhaltszahlenden Eltern an der Erziehung und Betreuung ihrer Kinder gerade auch jetzt erheblich beteiligen, werden diese nicht von der Politik wahrgenommen. Während der Freibetrag für Alleinerziehende auf 4.000 € angehoben wird und der sogenannte Familienbonus an den Bezug von Kindergeld voraussichtlich gekoppelt wird, ist mehr als fraglich ob auch der andere Elternteil davon etwas hat.

Während sich die Einkommen durch Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder bei Selbständigen durch Auftragsrückgänge verringern, wird die Lage von Unterhaltsverpflichteten immer prekärer. Diese Eltern sind gezwungen rechtzeitig und möglichst kurzfristig Titel gerichtlich abzuändern um sich nicht zu verschulden. Zumal auch bei diesen Eltern laufende Kosten für Kinderzimmer etc. anfallen.

Dabei ist das Prozessrisiko durch den Anwaltszwang und die herrschende Meinung in der Rechtsprechung nicht unerheblich. Gemeinhin stellen sich auch Gerichte quer, wenn die Einkommensänderung nicht langfristig ist. Das gilt vor allem bei Einkommensänderungen nach unten, wohingegen es zweifelhaft ist, ob der Familienbonus begünstigend angerechnet wird. Besonders schlimm: Unterhaltstitel sind sofort vollstreckbar, aber nicht einfach kurzfristig zu ändern. Perfide kann sogar sein, wenn ein Elternteil vorgibt auf Unterhalt zu verzichten (das ist rechtlich so nicht möglich, da der Unterhalt dem Kind zusteht) und man über längere Zeit den bestehenden Unterhaltstitel nicht abändern lässt. Das kann dann dazu führen, dass der Unterhalt dann für die Vergangenheit gepfändet wird.

Ggf. ist zu erwägen Sozialleistungen zu beantragen, da z.B. für Aufstocker Unterhaltsleistungen übernommen werden müssen.

Ganz allgemein kann man sagen: Familienpolitisch ist das Konjunkturpaket eine Blendgranate. 300 € verpuffen bei einkommensschwachen Familien sofort, für Familien die laut Ministerin Giffey bis zu 90.000 € verdienen spielen sie gar keine Rolle.

Das BMFSJF schreibt am 12.06.2020:

Bei getrennten Eltern erhält der alleinerziehende Elternteil den Kinderbonus mit dem Kindergeld ausgezahlt. Der Barunterhaltspflichtige kann dann über das Unterhaltsrecht die Hälfte der Kinderbonuszahlungen von seiner Zahlung abziehen, wenn er Mindestunterhalt oder mehr leistet oder das Kind hälftig betreut. So profitieren beide Eltern vom Kinderbonus und Ungerechtigkeiten werden vermieden.

Das Zauberwort ist hier "über Unterhaltsrecht" und bedeutet, dass Unterhaltszahlende den Unterhalt nicht einfach so reduzieren dürfen. Der ISUV schreibt in einer Pressemeldung vom 10.06.2020 dazu:

Ist der Unterhalt tituliert, müsste der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nachweisbar aufgefordert werden auf jeweils 50 EURO je Kind und Monat zu verzichten. Ansonsten könnten Probleme entstehen, der Unterhalt später reduziert werden soll. ISUV rät, dem anderen Elternteil schon jetzt mitzuteilen, dass man den Unterhalt dreimal pro Kind um 50 EURO reduziert, wenn der Kinderbonus  ausgezahlt wird. [Hinweis: Der Betrag soll Stand 12.06.2020 in 2 Raten á 150,-- € ausgezahlt werden.]

D.h. man soll die Reduzierung des Unterhalts gerichtsfest vorab ankündigen um sich ggf. gegen eine Vollstreckung rückständigen Unterhalts wehren zu können. Was das für den Regress bei Unterhaltsvorschuss (richtig: Unterhaltsausfallleistung) bedeutet, ist nach wie vor unklar.