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OLG Celle: Verfahrenskosten des Umgangsverfahrens bei Umgangsboykott trägt verursachender Elternteil
Nachdem die Mutter – eine Juristin – trotz mehrmaliger Umgangsbeschlüsse und verhängter Ordnungsmittel den Kontakt zwischen Vater und Kindern verhinderte und dann das Verfahren beträchtlich in die Läge gezogen hatte, wurden ihr die Gerichtskosten einschließlich der außergerichtlichen Auslagen des Vaters vollständig alleine angelastet.
Für konflikthafte und widersprüchliche Positionen der Eltern, wie sie nach Trennungen im Umgehen mit gemeinsamen Kindern fast regelhaft auftreten, scheint das Wechselmodell einen geeigneten Rahmen zu bieten.
ANFORDERUNGEN AN DIE BERATUNG UND UNTERSTÜTZUNG
Der Gesetzgeber formuliert als klare Leitziele für die Regulierung der familiären Lebensverhältnisse bei Trennung und Scheidung den Beziehungserhalt zwischen dem Kind und seinen beiden Eltern sowie den Konfliktabbau zwischen den Eltern. Trennungsbetroffene benötigen in diesem Zusammenhang vor allem ideologiefreien Rat und eine niederschwellig ausgerichtete psychologische und praktische Hilfe (vgl. Jopt 2002; Fthenakis 2008; Weber 2013).
Am 4. Juli 2014 hat das OLG Köln in zwei parallelen Entscheidungen eine Mutter aus Brühl zu 500€ Ordnungsgeld (4 WF 6/13; FamRZ 2015, 163) und zu 1.400,-€ Schadenersatz (4 UF 22/13) verurteilt. In Anbetracht der langen Verfahrensdauer immer noch ein mildes Urteil. Man beachte zudem die Kostenaufteilung, die einen Teil des Schadenersatzes direkt der Scheidungsindustrie zuspielt.
Bei Sorgerecht im paritätischen Wechselmodell müssen Eltern gemeinsam eine Wohnung aus Hauptwohnung festlegen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.09.2015 - BVerwG 6 C 38.14 - Auch wenn die getrennt lebenden Eltern eines minderjährigen Kindes das Sorgerecht im paritätischen Wechselmodell ausüben, ist im melderechtlichen Sinne die Wohnung nur eines der Elternteile die Hauptwohnung des Kindes.
VAfK-Pressemitteilung Klares Votum aus Straßburg – Kinder brauchen beide Eltern Der Interessenverband Väteraufbruch für Kinder e.V. (VAfK) begrüßt die vom Europarat in seiner Sitzung am 02. Oktober 2015 verabschiedete Resolution zur Stärkung der Rolle von Trennungsvätern und zur Beseitigung bestehender Diskriminierungen im Familienrecht. Kernpunkte der Resolution sind die stärkere Berücksichtigung der Paritätischen Doppelresidenz und ein Hinwirken auf konsensorientierte Lösungen der Eltern – zum Wohle der Kinder.
Der Kläger hat Anspruch auf SGB II-Leistungen ohne Berücksichtigung des Einkommens aus seiner Teilzeitbeschäftigung, weil neben den weiteren Absetzbeträgen auch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn aus der beim Jugendamt unterzeichneten Unterhaltsurkunde in vollem Umfang einkommensmindernd zu berücksichtigen ist.
Der EGMR rügt dabei die zu zaghaft und nur unzureichend verhängten Ordnungsmaßnahmen und die nach wie vor fehlenden Rechtsmittel bei überlangen Gerichtsverfahren.
Durch ein Rating-Verfahren wurden 151 Items mit einem relativen Verlust von Kindeswohl beschrieben, das es erlaubt, den Grad von Benachteiligung, Beeinträchtigung oder Gefährdung von Kindern unter hochstrittiger Trennung der Eltern zu quantifizieren.
Die Ergebnisse des Rating-Verfahrens zeigen auf, dass derzeit familiengerichtliche Entscheidungen oder sorgerechtliche Überlegungen überwiegend nicht verzerrungsfrei getroffen werden, da menschliches Beurteilungsvermögen von persönlichen Sichtweisen, beruflichem Hintergrund, oder anderen Einflüssen geprägt wird.
Nachdem Manfred Herrmann vom Essener Verein EfKiR eine Klage beim Bundesverfassungsgericht angestrengt hat, sah sich der Gesetzgeber gezwungen das Grund- und Menschenrechtswidrige Wohngeldgesetz zu ändern.
Ab sofort können auch nicht sorgeberechtigte Väter für Kinder die sie mit im Haushalt betreuen (d.H. Umgang haben) Wohngeld erhalten.



