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Der LVR-Newsletter#57 enthält ein paar interessante Informationen:
Das Bundessozialgericht hat mit AZ B 4 AS 78/10 R entschieden, dass bei Hartz-IV-Bezug ein Hinzuverdienst nicht angerechnet und einbehalten werden darf, bis sowohl der Freibetrag in Höhe von 158,40 € monatlich als auch die Kindesunterhaltspflicht erfüllt sind. Auch die Erzwingung einer Unterhaltsabänderungsklage ist nicht rechtskonform.
Der Regelumgang umfasst lt. einer Entscheidung des KG Berlin vom 10.01.2011 regelmäßig auch dann Übernachtungen beim
Der Richter a.D. Hans Christian Prestin, der auch auf der Fachtagung des VAfK Köln "Umgang sicherstellen – Vaterlosigkeit verhindern"
Studie aus dem Jahr 2010. Leider nur in englischer Sprache aber dafür umso eindeutiger:
The present findings thus suggest that divorce decrees that include joint physical custody may represent one way to reduce the distress associated with the “divided world” and to enhance quality of life for children of divorce (cf. Warshak, 2007).
Der genaue Text des geänderten Paragraphen lautet:
"Falls beide Eltern erziehungsfähig und an der Kindeserziehung interessiert sind, vertraut das Gericht das Kind in das Wechselmodell an, falls es dem Kindeswohl entspricht."
Auch wenn sich das Kind in annähernd gleichem Umfang wechselweise bei seinen getrennt lebenden Eltern aufhält, steht der einkommensteuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur einem Elternteil zu.
Der BGH hat [zum Betreuungsunterhalt] entschieden, dass für die Betreuung des gemeinsamen Kindes grundsätzlich auch der andere Elternteil in Betracht zu ziehen ist, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet.
In seinem heute verkündeten Kammerurteil im Verfahren Schneider gegen
Deutschland (Beschwerdenummer 17080/07), das noch nicht rechtskräftig ist1, stellte
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig fest, dass eine
Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.
Im Rahmen der Vollstreckung eines Titels zur Herausgabe von Personen oder zur Regelung des Umgangs trägt der daraus Verpflichtete die Feststellungslast dafür, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat (§ 89 Abs. 4 S. 1 FamFG).



