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Während sich weite Teile der Politik an alte Rollenmodelle klammern und dadurch Mütter gegen Väter (z.B. sogenannte Alleinerziehende gegen angebliche Unterhaltspreller) ausgespielt werden, hat sich das reale Leben und die Erwartungen an Väter gerade auch in den letzten Jahren (insbesondere seit 2015) erheblich geändert. Das Institut Allensbach veröffentlichte kürzlich eine im Auftrag des BMFSFJ erstellte Studie, in der es um das aktuelle Familienbild in der deutschen Gesellschaft geht.
Am 25.09. beschäftigt sich der Rechtsausschuss auf Antrag der GRÜNEN mit dem Thema Richterfortbildung und familiengerichtliche Verfahren. Während die Bundesländer (z.B. Hamburg) z.T. hier bereits die Beschlüsse von 2016 umgesetzt haben, ist die Bundesregierung trotz Vereinbarung im Koalitionsvertrag untätig.
Haben die GRÜNEN die Problematik erfasst? Ganz klares Jain. Aber eine große Anerkennung gebührt ihnen für den Ansatz. Fort- und Weiterbildung ist einer der Knackpunkte damit Verfahren vor dem Familiengericht für Kinder gut ausgehen. Allerdings geht der Ansatz nicht weit genug, da die GRÜNEN das Problem der Gerichtsbarkeit und der beteiligten Professionen nicht erfasst haben.
Die neuen Räume sind ebenfalls verkehrsgünstig gelegen und bieten jetzt auch endlich die Gelegenheit für einen barrierefreien Zugang.
Die Selbsthilfegruppe findet an jedem 1. und 3. Dienstag von 19:15 bis 22:00 statt im
FamilienForum Köln Agnesviertel,
Raum 1.04 (erster Stock),
Weißenburgstr. 14,
50670 Köln
Gutachten sind nicht nur sehr häufig schlecht, auch die Kosten dafür sind nicht selten überzogen. Gemeinhin werden Kostenrechnungen trotzdem nicht durch die Gerichte überprüft, zumal das Geld ja zumindest teilweise aus der Staatskasse kommt. Das OLG Brandenburg stellte nun auf Antrag des Bezirksrevisors und der Betroffenen fest, dass Kosten in umfangreichen Umgangsverfahren regelmäßig 9.000 Euro nicht überschreiten dürfen. Wird dieser Betrag überschritten, müssen Gericht und Beteiligte vorab zustimmen.
Zuweilen sind Gerichtsbeschlüsse extrem Rechtsfehlerhaft. So erließ ein Amtsgericht, welches zudem örtlich nicht zuständig war, einen letztlich nichtigen Beschluss, in dem das örtlich ebenfalls nicht zuständige Jugendamt zur Vollstreckung einer Inobhutnahme ermächtigt wurde. Nach FamFG ist aber lediglich ein Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung ermächtigt. Dieses störte offenbar weder Jugendamt noch die von diesem herbeigezogene Polizei, welche - obwohl der Beschluss rechtsfehlerhaft war - grundrechtswidrig einschritt.
Trotz vollmundiger Ankündigungen durch die seinerzeitige Justiz bzw. Familienministerin Barley und die noch Familienministerin Giffey kommt die notwendige Unterhaltsreform nicht aus den Startlöchern. Obwohl die Expertenkommission des Ministeriums bereits 2017 abschließend getagt hatte und Vorschläge unterbreitete, können die Ministerien keinen Zeitrahmen für die Umsetzung nennen. Ein Armutszeugnis der Familienpolitik in Deutschland, in der Verantwortung die SPD geführten Ministerien unter Giffey und Lambrecht. Letztere hält es bis dato nicht einmal für notwendig sich zum Thema zu äussern.
Wechselmodell (D), Doppelresidenz (A), Alternierende Obhut (CH) nennt man ein Konzept des Getrennterziehens nach Trennung / Scheidung, bei dem beide Eltern ihre Kinder ungefähr zu gleichen Teilen abwechselnd betreuen und so im Alltag des Kindes weiterhin eine tragende Rolle spielen. Statt Aufteilung in einen Alleinerziehenden und einen Besuchselternteil, bleiben Mutter und Vater gleichberechtigt und -verpflichtet in ihrer elterlichen Verantwortung und somit den Kindern als enge Bezugspersonen erhalten. Von diesem Betreuungsmodell können Kinder, Mütter und Väter profitieren.
Die Mutter des 9 jährigen Kindes wollte zu ihrem neuen Lebensgefährten in eine 200 km entfernte Stadt ziehen. Der Vater hatte eine gleichermaßen gute Bindung zum Kind. Die Mutter wurde allerdings als "Hauptbezugsperson ermittelt". In der Vorinstanz hatte man nach §1628 BGB als Einzelfall Streitfrage entschieden, da man hier das Kindeswohl gegenüber "dem Recht der Mutter" umzuziehen anscheinend doch stärker wertete. Das OLG schränkte zumindest seine Entscheidung nach § 1671 BGB insofern ein, dass der Bruch für das Kind erst mit dem Wechsel in eine weiterführende Schule erfolgen soll.
Fazit: trotz der Nachteile für das Kindeswohl steht das Recht der Mutter über dem des Kindes. Möglicherweise erübrigt sich ja der Umzug wenn der Lebensgefährte dann vorher zum Ex wird...
Nach den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG ist der Zeitaufwand eines Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens für jede einzelne Tätigkeit minutengenau zu erfassen und sodann zu addieren. Erst in der Summe darf auf halbe Stunden aufgerundet werden.
Das OLG Brandenburg entschied, dass ein minderjähriges Kind einen Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen seinen betreuenden Elternteil hat. Auch der betreuende Elternteil habe gemäß § 1360a Abs. 4 BGB eine besondere Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind.



